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Begriffserklärungen rund um den Arbeitsmarkt
Hier können Sie einige ausgewählte Begriffserklärungen rund um das Thema Jobs und Arbeitsmarkt nachlesen.

Minijobs
Die Verdienstgrenzen für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind im Zuge des Gesetzesänderungen zum 1.4.03 angehoben worden. Statt wie bisher 325 Euro können nun bis zu 400 Euro monatlich verdient werden. Außerdem ist die zeitliche Begrenzung von bisher maximal 15 Wochenarbeitsstunden entfallen.

Das Einkommen aus diesem einem so genannten Minijob ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei - auch für Minijobber, die parallel dazu einen Hauptberuf ausüben. Die pauschalen Abgaben zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt maximal 23 Prozent zahlt der Arbeitgeber.

Hinsichtlich der steuerlichen Gesichtspunkte ist der Minijob um ein vielfaches unbürokratischer und für Hauptberufliche finanziell deutlich attraktiver geworden. Die steuerliche Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt entfällt; die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent trägt der Arbeitgeber. Eine wirkliche Reform für die Hauptberufler mit Minijob, denn von nun an bleibt das nebenberufliche Einkommen ohne Abzüge.

Nebentätigkeit
Im Allgemeinen versteht man unter Nebentätigkeit solche Tätigkeiten, die zusätzlich neben dem Hauptberuf ausgeübt werden und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle einnehmen.
Steuerlich ist es unerheblich, ob die Nebentätigkeit mit dem Hauptberuf zu tun hat oder nicht - Nebentätigkeiten werden grundsätzlich für sich betrachtet.
Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Abgrenzungsmerkmale zwischen einer selb-ständig und nichtselbständig ausgeführten Nebentätigkeit. Für die Nichtselbständigkeit sprechen vor allem Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und die Eingliederung in betriebliche Organisationen. Dagegen weisen Merkmale wie "freie Wahl von Ort, Zeit und Dauer" auf eine selbständig ausgeübte Tätigkeit hin (eigenes Unternehmerrisiko).
Von der Entscheidung der Zuordnung "nichtselbständig" oder "selbständig" hängen die weiteren steuerrechtlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Folgen ab.
Wer eine selbständige Nebentätigkeit ausübt, ist für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich. In aller Regel dürfte es in einem solchen Fall am einfachsten sein, dem Finanzamt eine Einnahme-Überschussrechnung vorzulegen. Die Finanzbehörden stellen ein entsprechendes Formular zur Verfügung, mit welchem sich die Gewinnermittlung relativ einfach vornehmen läßt. Zur Erleichterung haben wir auf den Seiten xxx bis xxx einige Muster-Checklisten abgedruckt, mit denen Sie dem Finanzamt den Überschuss oder auch den Verlust nachweisen können.

Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Kündigungsschutz
Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Seit dem 01.01.2004 ist der Kündigungsschutz in kleinen Betrieben gelockert und bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wie folgt zu differenzieren: Keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Darüber hinaus sind diese Arbeitnehmer bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Nicht mitzuzählen sind die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 BBiG). Mitzuzählen sind jedoch die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Familienangehörigen. Die für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellte Aushilfskraft ist nicht mitzuzählen. Sofern eine Ersatzkraft eingestellt ist, werden sich im Erziehungsurlaub befindende Arbeitnehmer ebenfalls nicht mitgezählt.

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